Frage: In welcher Form muss die Kooperation mit Partner*innen in der Lausitz nachgewiesen werden? Müssen schon Kooperationsvereinbarungen vorliegen?
Antwort: Eine unterschriebene Absichtserklärung reicht als Nachweis für die Kooperation mit Partner*innen in der Lausitz aus.
Frage: Sind auch Einrichtungen oder Unternehmen, die nicht gemeinnützig sind, antragsberechtigt?
Antwort: Ja, auch Projektträger, die NICHT gemeinnützig sind, sind antragsberechtigt.
Frage:Sind bei der Beauftragung Dritter vergaberechtliche Vorschriften zu berücksichtigen?
Antwort: Bei der Beauftragung Dritter durch den Projektträger sind vergaberechtliche Vorschriften erst ab einer Gesamtprojektförderung von mehr als 50.000 Euro zu berücksichtigen. Übersteigt die Gesamtprojektförderung den Betrag von 50.000 Euro gelten mit Blick auf das Erfordernis zur Durchführung eines Vergabeverfahrens folgende Schwellenwerte: Bei Liefer- und Dienstleistungen mit einem voraussichtlichen Auftragswert von > 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist ein Vergabeverfahrens gemäß UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) durchzuführen. Ebenso ist bei Bauleistungen mit einem voraussichtlichen Auftragswert von > 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) die Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – VOB/A durchzuführen.
Frage: Kann ich als Einzelkünstler einen Antrag stellen?
Antwort: Ja, denn teilnahmeberechtigt sind alle Kulturschaffenden oder Kultureinrichtungen, die ein Kulturprojekt in der brandenburgischen Lausitz umsetzen oder eine Projektidee entwickeln wollen.
Frage: Kann ich die Fördermittel im Voraus abrufen oder muss ich das Projekt vorfinanzieren?
Antwort: Die Fördermittel sind so abzufordern, dass Sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung vollständig verbraucht werden können. Das Projekt muss nicht vorfinanziert werden.
Frage: Muss ich Lausitzer sein?
Antwort: Nein, wenn Sie nicht ortsansässig sind, können Sie durch die Kooperation mit einem regionalen Partner in der Lausitz teilnehmen.
Frage: Kann ich als Antragsteller eigene „Personalkosten“ geltend machen?
Antwort: Personalausgaben sind dann zuwendungsfähig, wenn sie im Rahmen der Projektrealisierung zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind und vertraglich in Umfang, Zeitraum und Höhe der Vergütung personen- und projektgebunden abgeschlossen werden. Gleiches gilt für Honorare, die jedoch zwingend den Sachausgaben zuzuordnen sind.
Frage: Bekomme ich eine Benachrichtigung, sobald mein Antrag bewilligt wurde?
Antwort: Ja, Sie erhalten von uns entweder postalisch oder per E-Mail eine Eingangsbestätigung zum Antrag und eine Nachricht zur Förderentscheidung.
Frage: Kann man Taxikosten geltend machen? Zbsp. Man fährt mit dem Zug in den ländlichen Raum und muss dann mit dem Taxi weiterfahren, da das Dorf nicht mit Bus/Bahn angebunden ist.
Antwort: Gemäß § 4 Abs. 4 BRKG ist Nutzung eines Taxis aus triftigem Grund förderfähig.
Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen insbesondere vor, wenn
• im Einzelfall dringende dienstliche oder persönliche Gründe (z.B. Gesundheitszustand) vorliegen
• regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder
• Fahrten zwischen 22 und 6 Uhr das Benutzen eines Taxis für Zu- und Abgang, sowie Fahrten am Geschäftsort notwendig machen.
Frage: Wie hoch darf die Kilometerpauschale sein? 0,30 € je Kilometer?
Antwort: Gemäß § 5 Abs. 1. BRKG wird bei Benutzung eines PKW oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt, grundsätzlich jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 130 Euro, bzw. 150 Euro, wenn dies durch die oberste Dienstbehörde so festgelegt wurde. Liegt für die Nutzung eines Kraftfahrzeuges ein erhebliches dienstliches Interesse vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (sog. große Wegstreckenentschädigung). Von einem solchen Interesse ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn das Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder die Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach Sinn und Zweck des Dienstgeschäftes notwendig ist.
Frage: Ist es möglich Übernachtungspauschalen zu beantragen? Wenn ja, gibt es dafür eine Pauschale?
Antwort: Gemäß § 7 Abs. 1 BRKG erhalten Dienstreisende pauschal 20,00 Euro für notwendige Übernachtung. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Entstandene höhere Übernachtungskosten, z.B. bei Hotelunterbringung, werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Ein Nachweis der Notwendigkeit kann entfallen, wenn die Übernachtungskosten den Betrag von 70,00 Euro nicht überschreiten (Neuregelung ab 01.05.2019, davor: 60,00 Euro). Überschreiten die Kosten für die selbst gebuchte Übernachtung den Betrag von 70,00 Euro bzw. die im Hotelverzeichnis aufgeführte ortsbezogene Preisobergrenze, ist die Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen.
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